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10 häufigsten Fragen zu Arbeits- und Ruhezeitverordnung (ARV1)

ARV1
Mobatime

Das Strassen­verkehrs­gesetzbuch schreibt zum Schutz vor über­mässiger Arbeits­be­lastung der Chauf­feure und zur Ver­bes­serung der Verkehrs­sicher­heit diverse Arbeits- und Ruhezeit­ver­ordnungen vor. Die wichtigsten 10 Fragen zur ARV1 haben wir für Sie zu­sammen­gestellt.

 

Wie lange darf die Lenk­zeit pro Schicht betragen?

§ARV Art. 5 Abs. 1

ARV_Lenkzeit_pro_Schicht

Die Lenk­zeit pro Schicht darf 9 Stun­den nicht über­schrei­ten und muss zwischen 2 Ruhe­zeiten von mindestens 9 Stun­den liegen. Die Ruhe­zeit kann über Mit

ter­nacht auf 2 Tage verteilt werden. 2x pro Kalender­woche darf die Schicht­lenk­zeit bis zu 10 Stun­den betragen.


Wie viele Stun­den pro Woche darf gelenkt werden?

§ ARV Art. 5 Abs. 2 & 3

Es ist eine maxi­male Lenk­zeit von 56 Stun­den pro Woche erlaubt. Die Gesamt­lenkzeit während zweier aufei­nander folgender Wo­chen darf 90 Stun­­den nicht über­schreiten. Das heisst, wenn in der Vor­woche das Maxi­mum von 56 Stun­den gelenkt wurde, sind in der aktuellen Woche nur noch 34 Stunden möglich. Die Kalender­woche beginnt am Mon­tag um 0:00 Uhr (abweichend von der UTC-Zeit des Tachographen).


Wann muss eine Lenk­pause eingelegt werden?

§ ARV Art. 8

Mobatime_ARV_Lenkpause_Lenkzeit

Nach 4.5 Stun­den Lenk­zeit ist eine Lenk­pause von mindes­tens 45 Minuten einzulegen. Diese kann in eine Pause von 15 Minuten und eine von 30 Minuten unterteilt werden. Nach der letzten mindestens 30-minütigen Lenk­unter­brechung innerhalb von 4.5 Stunden Lenkzeit beginnt ein neuer Lenk­abschnitt, der wiederum gültige Lenk­unter­brechungen aufweisen muss.


Wie viele Stunden darf eine Lenk­schicht dauern?

§ ARV Art. 9

ARV_Schitdauer_BerufschauffeurDie Schicht darf nicht über 13 bezie­hungs­weise 15 Stun­den dauern. Das ist abhängig von der eingelegten Ruhe­zeit. 

  • Ruhe­zeit von 11 Stun­den innerhalb 24 Stun­den 
    (max. Schicht­zeit von 13 Stunden)
  • Aufteilung der Ruhe­zeit auf 3 und 9 Stunden 
    (max. Schichtzeit von 15 Stunden)
  • Verkürzung der Ruhe­zeit auf 9 Stunden 3x nach einer Wochen­ruhezeit (max. Schichtzeit von 15 Stunden)
  • Die Ruhe­zeit darf zwischen 2 Wochen­ruhezeiten verkürzt/­unterteilt werden.

 


Wie ist die Ruhe­zeit bei Mehrfach­besatzung / Team­fahrt?

§ ARV Art. 9 und Art. 11c

Bei einer Team­fahrt ist eine maximale Schicht­zeit bis 21 Stun­den erlaubt. Beide Fahrer müssen immer auf dem Fahr­zeug sein, ausser während der ersten Stunde. Die Bereit­schaft zählt als Lenkunter­brechung, jedoch nicht als Ruhe­zeit.


Wie viele Stun­den beträgt die Wochen­ruhezeit?

Innerhalb von 2 Wochen müssen zwei zusammen­hängende Ruhe­zeiten von je 45 Stun­den getätigt werden. Jede zweite Ruhe­zeit darf bis auf 24 Stun­den reduziert werden, muss aber vor dem Ende der folgenden drei Wochen ausge­glichen werden.


Welche Vorschriften gelten für Fahrer im Neben­beruf?

§ ARV Art. 20

Chauf­feure, die nebst dem Fahren weitere beruf­liche Tätig­keiten ausüben, sind für ihre gesamten Akti­vitäten der ARV unterstellt.


Wie müssen die ARV-Daten gesichert und auf­bewahrt werden?

§ ARV Art. 16a  und Art. 18 Abs. 3

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Fahrer­karten müssen wöchen­tlich oder bei längerer Abwe­senheit spätestens nach 21 Tagen gesichert werden. Tacho­graphen­daten sind spätestens alle 90 Tage zu sichern. Zusätzlich ist eine Daten­sicherung auf einem gesonderten Datenträger vorgeschrieben.

Auf­bewahrungs­pflicht von mindestens 3 Jahren für:

  • Tacho­scheiben
  • Die Daten des digitalen Fahrten­schreibers,  der Fahrer- sowie Unternehmens­karte
  • Arbeits­buch und gleichgestellte Nachweise und Ausdrucke
  • Aufstellung über Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 16)
  • Allfällige Befreiungs­verfügung


Wie lange müssen die Fahrer­daten mitgeführt werden?

§ ARV Art. 14c

Mobatime_ARV_Mitführpflicht

Fahrer­karten, Tages­ausdrucke des Tacho­graphen, analoge Tachoscheiben sowie Tätigkeits­beschei­nigungen und Hand­auf­zeichnungen müssen 28 Tage lang vom Fahrer mitgeführt werden.


Muss jeder Fahrer ein Arbeits­buch über seine Tätig­keit führen?

§ ARV Art. 15

Ja, wenn die Tätig­keit nicht durch andere Kontroll­mittel wie Tacho­scheiben, Fahrer­karte, Ausdrucke, Tages­rapporte und Zeit­erfassungs­geräte nachgewiesen werden kann. Der Fahrer darf nur 1 Arbeits­buch führen, auch wenn er für mehrere Arbeit­geber gleichzeitig tätig ist. Im Ausland verlangen die Behörden Tätig­keits­beschei­nigungen der letzten 28 Tage über die nicht anderweitig nach­gewiesenen arbeitsfreien Tage.