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Anpassungen bei den Arbeits-, Lenk-, und Ruhezeit für Chauffeusen und Chauffeuren

Anpassungen Arbeitszeiten Chaffeure
Mobatime

Das Euro­päische Parla­ment hat am 8. Juli 2020 das Mobilitätspaket 1 zum Strassen­transport verabschiedet. Mit den damit einhergehenden Anpassungen der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten für Berufschauffeusen und -chauffeure in der Chauffeur­verordnung hat der Bundes­rat an seiner Sitzung vom 17.11.2021 gleich­wertige Bestim­mungen im nationalen Recht ge­schaffen. Dies im Hinblick auf die Inte­gration des neuen EU-Rechts in das Land­verkehrs­abkommen. Damit können Rechts­sicherheit und gleiche Bedingungen im grenzüber­schreitenden Verkehr erreicht sowie Vollzugs­probleme und Wett­bewerbs­verzerrungen vermieden werden. Zudem sollen sie die Arbeits­bedingungen der Chauf­feusen und Chauf­feure verbessern.

Die Änderungen betreffen vor allem neue Möglichkeiten für den Bezug von Ruhezeiten im grenzüberschreitenden Verkehr und das Abweichen von den Lenkzeiten in ausserordentlichen Situationen. www.astra.admin.ch

 

Wöchentliche Ruhezeit

ARV 1 Art. 11 Abs. 6
Die wöchentlichen Ruhezeiten von 45 Stunden und mehr dürfen Chauf­feusen und Chauf­feure nicht mehr im Fahr­zeug verbringen.

ARV 1 Art. 11 Abs. 7+8
Im grenzüberschreitenden Verkehr können Fahrzeug­lenkende zwei reduzierte wöchentliche Ruhe­zeiten in Folge beziehen, aber nur ausserhalb des Landes des Unter­nehmens­ standorts. Diese Zeit muss kom­pensiert werden.

 

Grafik Wöchentliche Ruhezeit_v2

wöchentliches Maximum: 144 h (6x 24h)
wöchentliche Ruhezeit: 45 h
Ausgleich: reduzierte Zeit

 

Unvorhergesehene Ereignisse

ARV 1 Art. 12
Bei unvor­herge­sehenen Ereig­nissen kann die Lenk­zeit um bis zu zwei Stunden ver­längert werden, um den Stand­ort des Unter­nehmens oder den Wohn­sitz der Fahrzeug­lenk­enden zu er­reichen. Bedingung ist aber, dass nach der Ankunft eine wöchent­liche Ruhezeit eingelegt wird.

Grenz­übertritt mit einem analogen Tacho­graphen 

ARV 1 Art. 14a Abs. 1

Ist ein Fahrzeug mit einem analogen Fahrten­schreiber aus­ge­stattet, muss die Fahrer­in oder der Fahrer den Grenz­über­tritt hand­schrift­lich auf dem Einlage­blatt vermerken. Ab 31.12.2024 müssen die Einlage­blätter der letzten 56 und nicht mehr nur der letzten 28 Tage mitge­führt werden.

Pflichten des Arbeit­gebers

ARV 1 Art. 17 Abs. 1bis
Unter­nehmen sollen die Fahrten so organisieren, dass Chauf­feusen und Chauf­feure in einem Zeit­raum von vier Wochen min­destens einmal für die wöchen­tliche Ruhe­zeit zum Standort des Unter­nehmens oder an ihren Wohn­sitz zurück­kehren können.

 

ARV 1 Art. 17 Abs. 1ter
Bei zwei aufeinander­folgenden reduzierten wöchen­tlichen Ruhe­zeiten muss die Arbeit für den Arbeit­nehmenden so zugeteilt werden, dass dieser die reduzierte Ruhe­zeit vor Beginn der nächsten regel­mässigen Ruhe­zeit ausgleichen kann.

Grenz­übertritt mit einem digitalen Tacho­graphen

ARV 1 Art. 14b Abs. 1
Bei Fahrten mit Fahrzeugen mit digitalen Tacho­graphen müssen ab 2. Februar  2022 die Grenz­übertritte manuell einge­geben werden. Erst ab August 2023 in Lkw einge­baute Smart Tacho­graphen zeichnen diese Angaben auto­matisch auf.

Flexi­bi­lität bei Winter­dienst­ein­sätzen

ARV 1 Art. 20a
Fahrer­innen und Fahrer, die der ARV unter­stellt sind und Winter­dienst­einsätze fahren, können im Binnen­verkehr den Zeitraum zur Ein­legung ihrer Ruhe­zeit von 24 auf 30 Stunden erweitern. Diese Aus­nahme darf allerdings höchstens einmal pro Woche in Anspruch genommen werden, wenn es zu einem unvorher­gesehenen Einsatz kommt. In der betreffenden Woche ist eine regel­mässige wöchent­liche Ruhe­zeit zu beziehen. Zudem ist als Aus­gleich eine ver­längerte, am Stück zu beziehende Tages­ruhezeit einzu­legen. Damit wird die Flexibilität bei unvor­hergesehenen Ein­sätzen (z.B. wegen eines Wetter­umschwungs) erhöht.