Anpassungen bei den Arbeits-, Lenk-, und Ruhezeit für Chauffeusen und Chauffeuren
Das Europäische Parlament hat am 8. Juli 2020 das Mobilitätspaket 1 zum Strassentransport verabschiedet. Mit den damit einhergehenden Anpassungen der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten für Berufschauffeusen und -chauffeure in der Chauffeurverordnung hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 17.11.2021 gleichwertige Bestimmungen im nationalen Recht geschaffen. Dies im Hinblick auf die Integration des neuen EU-Rechts in das Landverkehrsabkommen. Damit können Rechtssicherheit und gleiche Bedingungen im grenzüberschreitenden Verkehr erreicht sowie Vollzugsprobleme und Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden. Zudem sollen sie die Arbeitsbedingungen der Chauffeusen und Chauffeure verbessern.
Die Änderungen betreffen vor allem neue Möglichkeiten für den Bezug von Ruhezeiten im grenzüberschreitenden Verkehr und das Abweichen von den Lenkzeiten in ausserordentlichen Situationen. www.astra.admin.ch
Wöchentliche Ruhezeit
ARV 1 Art. 11 Abs. 6
Die wöchentlichen Ruhezeiten von 45 Stunden und mehr dürfen Chauffeusen und Chauffeure nicht mehr im Fahrzeug verbringen.
ARV 1 Art. 11 Abs. 7+8
Im grenzüberschreitenden Verkehr können Fahrzeuglenkende zwei reduzierte wöchentliche Ruhezeiten in Folge beziehen, aber nur ausserhalb des Landes des Unternehmensstandorts. Diese Zeit muss kompensiert werden.
wöchentliche Ruhezeit: 45 h
Ausgleich: reduzierte Zeit
Unvorhergesehene Ereignisse
ARV 1 Art. 12
Bei unvorhergesehenen Ereignissen kann die Lenkzeit um bis zu zwei Stunden verlängert werden, um den Standort des Unternehmens oder den Wohnsitz der Fahrzeuglenkenden zu erreichen. Bedingung ist aber, dass nach der Ankunft eine wöchentliche Ruhezeit eingelegt wird.
Grenzübertritt mit einem analogen Tachographen
ARV 1 Art. 14a Abs. 1
Ist ein Fahrzeug mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgestattet, muss die Fahrerin oder der Fahrer den Grenzübertritt handschriftlich auf dem Einlageblatt vermerken. Ab 31.12.2024 müssen die Einlageblätter der letzten 56 und nicht mehr nur der letzten 28 Tage mitgeführt werden.
ARV 1 Art. 17 Abs. 1bis
Unternehmen sollen die Fahrten so organisieren, dass Chauffeusen und Chauffeure in einem Zeitraum von vier Wochen mindestens einmal für die wöchentliche Ruhezeit zum Standort des Unternehmens oder an ihren Wohnsitz zurückkehren können.
ARV 1 Art. 17 Abs. 1ter
Bei zwei aufeinanderfolgenden reduzierten wöchentlichen Ruhezeiten muss die Arbeit für den Arbeitnehmenden so zugeteilt werden, dass dieser die reduzierte Ruhezeit vor Beginn der nächsten regelmässigen Ruhezeit ausgleichen kann.
Grenzübertritt mit einem digitalen Tachographen
Bei Fahrten mit Fahrzeugen mit digitalen Tachographen müssen ab 2. Februar 2022 die Grenzübertritte manuell eingegeben werden. Erst ab August 2023 in Lkw eingebaute Smart Tachographen zeichnen diese Angaben automatisch auf.
Flexibilität bei Winterdiensteinsätzen
Fahrerinnen und Fahrer, die der ARV unterstellt sind und Winterdiensteinsätze fahren, können im Binnenverkehr den Zeitraum zur Einlegung ihrer Ruhezeit von 24 auf 30 Stunden erweitern. Diese Ausnahme darf allerdings höchstens einmal pro Woche in Anspruch genommen werden, wenn es zu einem unvorhergesehenen Einsatz kommt. In der betreffenden Woche ist eine regelmässige wöchentliche Ruhezeit zu beziehen. Zudem ist als Ausgleich eine verlängerte, am Stück zu beziehende Tagesruhezeit einzulegen. Damit wird die Flexibilität bei unvorhergesehenen Einsätzen (z.B. wegen eines Wetterumschwungs) erhöht.